(Wien, 10.2.2009) Google wird künftig dazu berechtigt sein, urheberrechtlich geschützte Bücher und Beilagen einzuscannen und in eine elektronische Datenbanken einzuspeisen, vorausgesetzt, Herausgeber und Autoren machen ihre Ansprüche nicht ausdrücklich rechtlich geltend. Dabei können auch Personen, die außerhalb der Vereinigten Staaten leben, betroffen sein.
Auf einer Webseite werden Autoren und Herausgeber darüber informiert, wie sie Anspruch auf ihre Werke geltend machen können. Ein Widerspruch gegen den Vergleich, also - sich dagegen auszusprechen, dass Google die Werke in die Datenbank aufnimmt - kann bis 5. Mai 2009 online erfolgen.
Vorgeschichte
Im Jahr 2004 hatte Google angekündigt, Verträge mit diversen Bibliotheken zu schließen, wonach Bücher und Schriftstücke digitalisiert werden sollten. Daraufhin haben Herausgeber und Autoren eine Sammelklage gegen das Unternehmen eingeleitet und auf die Verletzung ihrer Urheberrechte hingewiesen. Google hatte mit dem Argument dagegen gehalten, dass eine Digitalisierung der Bücher einer "fairen Nutzung" entspräche. Mittlerweile haben sich sowohl Sammelklage-Vertreter als auch Google auf einen Vergleich geeinigt, der am 11. Juni 2009 entweder verworfen oder genehmigt wird.
Keine nachteiligen Folgen, aber…
Hans Zeger von der österreichischen Gesellschaft für Datenschutz, (ARGE) sieht grundsätzlich keine nachteiligen Folgen, die durch den Vergleich entstehen könnten. "Wer dem Vergleich nicht beitritt, kann im Einzelfall eine Vereinbarung mit Google aushandeln." Ein Problem sieht Zeger allerdings in der Unternehmenskultur von Google, die er als überheblich bezeichnet, da sie "keine im europäischen eCommerce-Recht üblichen Kontakt- und Ansprechmöglichkeiten bei Problemen anbietet." Hans Zeger sieht hier Arbeit für den Gesetzgeber und an die EU: "Hier wäre der Gesetzgeber gefordert auch bei Dienstleistungen, die letztlich vor Ort (am Computer des Benutzers) erbracht werden, regionale Gesetzgebung und auch Beschwerde- und Kontrollmöglichkeiten durchzusetzen. So wie dies im Konsumentenschutz schon zum Teil verwirklicht ist, dass für Fremdfirmen die Anwendbarkeit der Österreichischen Konsumentenschutzbestimmungen vorsieht, wenn sich die Firma ausdrücklich an Österreicher wendet. Hier wäre die EU gefordert und europäische Autoren und Benutzer müssten sich nicht mit windigen US-Kontakten und -Vergleichen herumschlagen."
Der Vergleich betrifft jene Personen, die ein sogenanntes US-Urheberrechtsinteresse an einem Buch oder Beilagen besitzen. Im Zuge eines Interviews erklärt Rechtsanwältin Sigrid Urbanek von Urbanek & Rudolph, was es mit dem von Google angestrebten Vergleich auf sich hat, ob Google zu diesem Schritt berechtigt ist und ob sich ein österreichischer Buchautor über diesen Vergleich Gedanken machen sollte.
Telekom Presse: Können Sie nur kurz erklären, was ein "Vergleich" überhaupt ist? Wie beurteilen Sie generell diesen Vergleich?
Urbanek: Ein Vergleich ist nach österreichischem Recht eine Vereinbarung über eine zwischen zwei (oder mehreren) Parteien strittige Rechtssache. Der Vergleich kann vor Gericht abgeschlossen werden oder außergerichtlich und erledigt den Streit endgültig. Er ist daher eine gute Alternative zu einem Urteil durch ein Gericht, das ja meist erst nach einem langwierigen Prozess gefällt wird. Anders als offenbar nach dem Recht von Minneapolis ist es zum Beispiel in Österreich in der Regel nicht erforderlich, dass ein Vergleich vom Gericht genehmigt wird. Die Parteien können vielmehr selbst bestimmen, in welcher Form und mit welchem Inhalt sie sich vergleichen, auch wenn in der Praxis Richter sehr auf einen Vergleich hinwirken. Inhaltlich kann ich diesen Vergleich überhaupt nicht bewerten, weil ich weder den genauen Sachverhalt des Ausgangsstreites noch den Inhalt des Vergleiches kenne; darüber hinaus ist ein Vergleich immer so gut, wie eine der Streitparteien ihre Position im Gerichtsverfahren einschätzt.
Die Besonderheit liegt hier darin, dass es sich um einen gerichtlichen Vergleich in einem Verfahren über eine Sammelklage handelt, eine Klagsform, die es in Österreich derzeit noch gar nicht gibt. In Österreich kann ein Vergleich daher grundsätzlich nur für Parteien gelten, die am Streitverfahren beteiligt sind und den Vergleich selbst ausverhandeln.
Hier ist jedoch vorgesehen, dass jeder potenziell Betroffene die Möglichkeit hat, sich diesem Vergleich anzuschließen, diesen sonst zu kommentieren oder durch Austritt zu verhindern, dass der Vergleich irgendwelche Wirkungen für ihn entfaltet.
Telekom Presse: Ist Google (oder eventuell generell ein Unternehmen) überhaupt dazu berechtigt, urheberrechtlich geschützte Bücher einzuscannen und diese in einer elektronischen Datenbank verwalten?
Urbanek: Nach österreichischem Recht ist es ausschließlich dem Urheber vorbehalten zu bestimmen, auf welche Art und Weise er sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht und es wirtschaftlich verwertet (nur für den privaten/persönlichen Gebrauch und im öffentlichen Interesse – zum Beispiel Unterrichtszwecke, Berichterstattung – gibt es Ausnahmen). Diese Verwertungsrechte kann er auch Verwertungsunternehmen exklusiv übertragen. Jeder, der diese Ausschließlichkeitsrechte verletzt, kann auf Unterlassung geklagt werden. Google ist daher ohne Zustimmung des Autors beziehungsweise des Verlages (jeder von den beiden hat eigene Urheberrechte) grundsätzlich nicht berechtigt, fremde Werke einzuscannen und Dritten über eine Datenbank zur Verfügung zu stellen. Google beruft sich hier auf eine Ausnahme, die ein Spezifikum des amerikanischen Rechtssystems ist, nämlich auf „faire Nutzung“. Eine Berufung auf „faire Nutzung“ wäre in Österreich nicht möglich und daher kein hinreichender Grund, in fremde Urheberrechte einzugreifen.
Telekom Presse: Können Sie vielleicht kurz erläutern, ob sich für ein österreichischer Autor diese Zeilen genauer ansehen sollte, und wenn ja, weshalb? Betrifft dieser Vergleich einen österreichischen Buchverleger, wenn sein Buch in den USA erscheint?
Urbanek: Ausgehend vom amerikanischen Selbstverständnis der „Universalzuständigkeit“ kann unterstellt werden, dass dieser Vergleich für alle Sachverhalte, die sich auf die amerikanische Rechtsordnung beziehen, gelten soll. So lautet auch die Veröffentlichung. Das heißt, jeder, der ein Buch als Autor oder Verleger vor dem 5.1.2009 veröffentlicht, muss damit rechnen, dass es irgendwann von Google eingescannt und über seine Datenbank verwertet wird. Dabei ist es offenbar nicht maßgeblich, ob es in den USA erschienen ist. Google wird sich dann für die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise in Amerika auf diesen Vergleich berufen. Es wäre daher wünschenswert, wenn sich hier eine Interessensvertretung findet, die den Autoren und Verlegern eine fachkundige Hilfestellung leistet.
Telekom Presse: Können Sie erläutern, weshalb es unter Umständen nicht dienlich sein würde, Google zu klagen?
Urbanek: Das Problematische an (Urheber- oder sonstiger) Rechtsverletzung durch Internet oder sonst universal zugängliche Datenbanken ist, dass die Rechtsverletzung - anders als bei sonstigen Rechtsverstößen - nicht auf einen Staat lokalisiert werden kann, in dem man diese Verstöße umfassend aufgreifen könnte. Das heißt, die Rechtsverletzung ist nach der Rechtsordnung des jeweiligen Staates, in dem eine Website oder eine Datenbank zur Verfügung gestellt wird oder aber abgerufen werden kann, eigenständig zu beurteilen, unabhängig davon, wo der Datenbank- oder Websitebetreiber seinen Sitz hat. Ein österreichischer Autor/Verleger muss daher eine Urheberrechtsverletzung durch unbefugte Verwendung in Amerika nach amerikanischem Recht verfolgen, durch unbefugte Verwendung in Österreich nach österreichischem Recht verfolgen, und zwar vor einem Gericht, das nach den jeweiligen Rechtsordnungen zuständig ist. Selbst wenn ein österreichisches Gericht zuständig ist, muss ein Urteil dieses Gerichts auch vollstreckt werden können. Die Vollstreckbarkeit österreichischer Urteile beschränkt sich derzeit auf die Mitgliedstaaten der EU und jene Staaten, mit denen Österreich ein Vollstreckungsabkommen abgeschlossen hat. Die USA beziehungsweise die einzelnen Bundesstaaten sind den herkömmlichen Vollstreckungsabkommen bislang nicht beigetreten, so dass ein österreichisches Gerichtsurteil - allenfalls gegen Google - in Amerika nicht vollstreckt werden kann. Wenn Google in Österreich kein verwertbares Vermögen hat, auf das im Falle der Vollstreckung zugegriffen werden könnte, wäre daher ein österreichisches Urteil praktisch wertlos.
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